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M - wie Markenrecht . . . Milka und die Farbe „Lila“
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Milka und die Farbe „Lila“

Die nachfolgend kurz dargestellte aktuelle Entscheidung des Bundesgerichtshof befaßt sich mit Markenrechten.

Marken können grundsätzlich alle Zeichen sein, die geeignet sind, das Produkt eines Herstellers von dem Produkt eines anderen Herstellers zu unterscheiden. So gibt es nicht nur Wortmarken, also Wortzeichenfolgen sondern auch Wort-/ Bildmarken, Hörzeichen (z.B. Jingles von Radiosendern) und manchmal auch reine Farben als Marken.

Wenn eine überwiegende Anzahl der Verkehrskreise mit einer bestimmten Farbe ein bestimmtes Produkt eines Herstellers assoziiert, dann kann auch eine Farbe für sich allein Kennzeichnungs- und damit Markenfunktion besitzen. So steht es etwa mit der Farbkombination Magenta / Grau für die Deutsche Telekom.

Der Bundesgerichtshof hat nun einen Fall zu Gunsten des Herstellers von „Milka“ entschieden, der gegen einen konkurrierenden Hersteller von Schokolade vorging, welcher seine Produkte in einer lila Verpackung verkaufte. Der Bundesgerichtshof führte in diesem Zusammenhang aus, dass ein überwiegender Teil der angesprochenen Verkehrskreise allein durch die Verwendung der Verpackungsfarbe Lila aufgrund der überragenden Kennzeichnungskraft dieser Farbe davon ausgehe, dass es sich bei dem Konkurrenzprodukt auch um ein „Milka„-Erzeugnis handelt.

Eine konsequente Marketingstrategie über die Einsetzung der Farbe Lila, wie etwa durch Bewerbung der Produkte mit einer „lila Kuh“ führte hier also dazu, dass das Unternehmen einen gesamten Farbton für sich in Anspruch nehmen kann.

Beachten Sie jedoch, dass es sich hierbei um Ausnahmefälle handelt. Grundsätzlich haben reine Farben keine derartige Kennzeichnungskraft, dass sie Markenqualität aufweisen könnten. (Ps)

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