menschen
 dinge
 veranstaltungen
 informationen
pressemitteilung
@ online
arow's blog
Bücher schreiben
FEUILLETON
Gutes tun
Hot Spot
Messeberichte
Networking
Newsletters
Personal
SKANDAL
Tagungen
Trends im Training
Umfrage
Verkaufsansätze
veröffentlichungen
Auflockerung von A - Z
Autor werden von A - Z
China - Deutschland
Coaching von A - Z
Cold Calling Know-how
CRM Klartext
Effizienz
Etikette von A - Z
Gedächtnis von A - Z
Gesundheit von A - Z
Internetmarketing
Körpersprache von A - Z
Lernen von A - Z
LINKS von A - Z
Liquidität von A - Z
Marketing
Meinung bilden von A - Z
Mental Training
Merklisten von A - Z
Methoden von A - Z
Netzwerken von A - Z
Online-Marketing
ORT
Outdoor von A - Z
Personalentwicklung A - Z
Persönlichkeit von A - Z
Possibility Management
Pressearbeit von A - Z
Projektmanager von A - Z
Präsentieren & Wirkung
Recht von A - Z
Reden von A - Z
Reputations-Management
Rhetorik von A - Z
Schnäppchen von A - Z
Service von A - Z
smart change
Stimmtipps von A - Z
Strategeme von A - Z
Telefonieren von A - Z
Unternehmensentw. A - Z
Unternehmenserfolg A - Z
Verkaufen von A - Z
Werbung von A - Z
Wohlfühlen von A - Z
aktuelles
AFFILIATES
Alumni
Fairy-tales
Wissenstest
zukünftiges
Lifestyle
Possibility Management
Visionäres
Zukunftsforschung
T - wie unerlaubte Telefonwerbung nach neuem UWG
Gesetz von A - Z: Hier finden Sie ausgewählte öffentlich zugängliche Informationen, die Ihnen als CBT (Coach - Berater - Trainer) das Leben als Unternehmer erleichtern können !

„Beim Heimkommen fuhr ich versehentlich in eine falsche Grundstücksauffahrt und rammte einen Baum, der bei mir dort nicht stand“

Wie Sie vielleicht wissen, ist am 08.07.2004 ein neues Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) in Kraft getreten. Wesentliche Änderungen sind hier im Grunde die Abschaffung des Verbots von Sonderveranstaltungen (§ 7 UWG) und weiterer Spezialtatbestände, eine Konkretisierung von bereits bislang als „sittenwidrig“ angenommenen Verhaltens und die denkbare Möglichkeit eines Gewinnabschöpfungsanspruches des Bundeshaushalts bei wettbewerbswidrigem Verhalten.

In § 7 UWG n. F. ist nun etwas transparenter erklärt, was der Gesetzgeber sich unter einer „unzumutbaren Belästigung“ vorstellt. Im Bereich von Telefonwerbung stellt es eine „unzumutbare Belästigung“ dar, wenn ein Werbeanruf ohne Einwilligung des Verbrauchers, gegenüber Gewebetreibenden ohne zumindest mutmaßliche Einwilligung erfolgt. Es bleiben dennoch viele Fragen ungeklärt. Wie ist etwa das sog. „Kündigungsmarketing“ zu beurteilen oder darf in Werbeanrufen bei bestehender Einwilligung auch für Produkte geworben werden, für die eine solche Einwilligung konkret nicht erteilt wurde?

Ebenfalls streitig ist die Frage, wann bei Telefonwerbung gegenüber Gewerbetreibenden eine „mutmaßliche Einwilligung“ vorliegt. Man könnte hier annehmen, dass hierzu erforderlich ist, dass die angebotene Ware oder Dienstleistung dem Geschäftsgegenstand des Beworbenen entsprechen muss. So wäre dann etwa eine Weinwerbung nur gegenüber Weinhändlern zulässig, nicht jedoch gegenüber Unternehmen, die etwa vor Weihnachten Weinpräsente verteilen. Eine derartig enge Auffassung wird heute nicht mehr vertreten, allerdings zeigt eine neuere Entscheidung des Oberlandesgerichtes Frankfurt (nicht rechtskräftig) deutlich auf, dass „mutmaßliche Einwilligungen“ eher selten angenommen werden dürfen. So rief in dem dortigen Fall eine Anzeigenagentur eine Rechtsanwaltskanzlei an, um diese telefonisch dazu zu bewegen, eine Anzeige in dem offiziellen Magazin der Humboldt-Universität Berlin zu schalten. Der angerufene Rechtsanwalt mahnte die Agentur ab und bekam in zweiter Instanz vor dem Oberlandesgericht Recht. Das Oberlandesgericht ließ das Argument nicht gelten, dass man annehmen durfte, der Anwalt hätte ein Interesse an dem Anruf gehabt, da es nicht fern liegt, dass dieser zu eigenen Marketingzwecken eine derartige Werbung bucht. Das Oberlandesgericht Frankfurt gab dabei zu bedenken, dass die Frage des Bestehens einer „mutmaßlichen Einwilligung“ nicht mit verständlichen Motiven des werbenden Unternehmens für den Anruf verwechselt werden darf. Insbesondere sah das Oberlandesgericht auch keine überzeugenden Gründe dafür als gegeben an, dass die Werbung gerade telefonisch erfolgen musste und nicht auch hätte schriftlich erfolgen können. Schließlich verneinte das Oberlandesgericht zu Lasten der Anzeigenagentur auch einen Bagatellfall, da hier nicht nur zu berücksichtigen sei, wie sehr der Umworbene gestört werde, sondern auch welche Gefahren im gesamten gewerblichen Bereich durch Nachahmung der Werbemethode drohen.

Verwechseln Sie also nicht das Vorliegen einer mutmaßlichen Einwilligung mit dem Umstand, dass die beworbene Person in Ihre Zielgruppe fällt. Eine „mutmaßliche Einwilligung“ kann allenfalls angenommen werden, wenn im Hinblick auf den Umworbenen spezielle Gründe für ein Interesse an einem Anruf sprechen. (Ps)


Die Rechte an diesem Beitrag liegen bei RAe Schönberger Dix. Sie dürfen zitieren, wenn Sie die Quelle angeben.

Schönberger Dix - Die Spezialisten für Wettbewerbs-, Urheber- und Markenrecht !

Sie vermissen etwas ? Mailen Sie uns an - wir recherchieren für Sie !

Sie haben ein Mandat ? Mailen Sie die Profis an:
Mandat

<< ZURÜCK
suchen&finden
 
aktuelles
29.08. Ausbildung zum emotionSync®-Coach - Einführungspreis
26.04. Telefontraining Terminvereinbarung
24.09. Start Ausbildung NLP Practitioner und Coach
Mikrotrends 2013 - Zukunftsinstitut Studie
Zukunft Personal 2012: Digitale Demenz auf dem Vormarsch ?
05.05.2012 Rezension voice compass - mit Trommeln fing alles mal an !
The Wiedow-Factor earns you real bucks !
Da bin ich über 'nen Rhetoriktrainer in Bamberg gestolpert . . .
Return on Training: Kalkulieren Sie doch vorher !
Beschwerdetelefon: Wenn die Leitungen glühen !
eMail-Marketing - Was funktioniert und warum ?
CallCenter-Agents . . . frustrierte Hühner einer Legebatterie oder . . .
Telefontraining - 7-Punkte-Check !
Whale Done - von Walen lernen !
Reflexion für Manager - Die Rückkehr des Hofnarren
| credits | impressum | kontakt | agb |   © 2002 A.R.O.W Andreas Wiedow