T - wie unerlaubte Telefonwerbung nach neuem UWG Gesetz von A - Z: Hier finden Sie ausgewählte öffentlich zugängliche Informationen, die Ihnen als CBT (Coach - Berater - Trainer) das Leben als Unternehmer erleichtern können ! „Beim Heimkommen fuhr ich versehentlich in eine falsche Grundstücksauffahrt und rammte einen Baum, der bei mir dort nicht stand“
Wie Sie vielleicht wissen, ist am 08.07.2004 ein neues Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) in Kraft getreten. Wesentliche Änderungen sind hier im Grunde die Abschaffung des Verbots von Sonderveranstaltungen (§ 7 UWG) und weiterer Spezialtatbestände, eine Konkretisierung von bereits bislang als „sittenwidrig“ angenommenen Verhaltens und die denkbare Möglichkeit eines Gewinnabschöpfungsanspruches des Bundeshaushalts bei wettbewerbswidrigem Verhalten.
In § 7 UWG n. F. ist nun etwas transparenter erklärt, was der Gesetzgeber sich unter einer „unzumutbaren Belästigung“ vorstellt. Im Bereich von Telefonwerbung stellt es eine „unzumutbare Belästigung“ dar, wenn ein Werbeanruf ohne Einwilligung des Verbrauchers, gegenüber Gewebetreibenden ohne zumindest mutmaßliche Einwilligung erfolgt. Es bleiben dennoch viele Fragen ungeklärt. Wie ist etwa das sog. „Kündigungsmarketing“ zu beurteilen oder darf in Werbeanrufen bei bestehender Einwilligung auch für Produkte geworben werden, für die eine solche Einwilligung konkret nicht erteilt wurde?
Ebenfalls streitig ist die Frage, wann bei Telefonwerbung gegenüber Gewerbetreibenden eine „mutmaßliche Einwilligung“ vorliegt. Man könnte hier annehmen, dass hierzu erforderlich ist, dass die angebotene Ware oder Dienstleistung dem Geschäftsgegenstand des Beworbenen entsprechen muss. So wäre dann etwa eine Weinwerbung nur gegenüber Weinhändlern zulässig, nicht jedoch gegenüber Unternehmen, die etwa vor Weihnachten Weinpräsente verteilen. Eine derartig enge Auffassung wird heute nicht mehr vertreten, allerdings zeigt eine neuere Entscheidung des Oberlandesgerichtes Frankfurt (nicht rechtskräftig) deutlich auf, dass „mutmaßliche Einwilligungen“ eher selten angenommen werden dürfen. So rief in dem dortigen Fall eine Anzeigenagentur eine Rechtsanwaltskanzlei an, um diese telefonisch dazu zu bewegen, eine Anzeige in dem offiziellen Magazin der Humboldt-Universität Berlin zu schalten. Der angerufene Rechtsanwalt mahnte die Agentur ab und bekam in zweiter Instanz vor dem Oberlandesgericht Recht. Das Oberlandesgericht ließ das Argument nicht gelten, dass man annehmen durfte, der Anwalt hätte ein Interesse an dem Anruf gehabt, da es nicht fern liegt, dass dieser zu eigenen Marketingzwecken eine derartige Werbung bucht. Das Oberlandesgericht Frankfurt gab dabei zu bedenken, dass die Frage des Bestehens einer „mutmaßlichen Einwilligung“ nicht mit verständlichen Motiven des werbenden Unternehmens für den Anruf verwechselt werden darf. Insbesondere sah das Oberlandesgericht auch keine überzeugenden Gründe dafür als gegeben an, dass die Werbung gerade telefonisch erfolgen musste und nicht auch hätte schriftlich erfolgen können. Schließlich verneinte das Oberlandesgericht zu Lasten der Anzeigenagentur auch einen Bagatellfall, da hier nicht nur zu berücksichtigen sei, wie sehr der Umworbene gestört werde, sondern auch welche Gefahren im gesamten gewerblichen Bereich durch Nachahmung der Werbemethode drohen.
Verwechseln Sie also nicht das Vorliegen einer mutmaßlichen Einwilligung mit dem Umstand, dass die beworbene Person in Ihre Zielgruppe fällt. Eine „mutmaßliche Einwilligung“ kann allenfalls angenommen werden, wenn im Hinblick auf den Umworbenen spezielle Gründe für ein Interesse an einem Anruf sprechen. (Ps)
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